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Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 2 Zulassungsantrag
§ 3 Entscheidung über die Zulassung
§ 4 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 5 Freiwilliges Ausscheiden
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
(Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte - PatAnwAPrV)
§ 3 Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.