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Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 28 Übergangsregelungen
Paßgesetz (PaßG)
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.