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Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
§ 2 Begriff der Partei
§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation
§ 4 Name
§ 5 Gleichbehandlung
Parteiengesetz
(Gesetz über die politischen Parteien - PartG)
§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.