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Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Mehrfache Zuständigkeit
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
§ 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
§ 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.