Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19 Tateinheit
§ 20 Tatmehrheit
§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.