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Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung
§ 8 Begehen durch Unterlassen
§ 9 Handeln für einen anderen
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 11 Irrtum
§ 12 Verantwortlichkeit
§ 13 Versuch
§ 14 Beteiligung
§ 15 Notwehr
§ 16 Rechtfertigender Notstand
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.