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Abschnitt 4 - Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 8 Unterweisung der Beschäftigten
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
(Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung - OStrV)
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach
§ 21 der Betriebssicherheitsverordnung
beraten.
§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung
gilt entsprechend.