(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane, 2. Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 3. Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln, 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen, 5. Entwickeln und Vorbereiten von Modellen, 6. Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen, 7. Anfertigen von orthopädischen Elementen, 8. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen, 9. Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen, 10. Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen, 11. Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie 12. Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften, 7. Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten, 8. betriebliche und technische Kommunikation sowie 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.