§ 20 Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden
Soweit in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens durch andere als die verleihungsberechtigten Stellen vorgesehen sind, treten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden über die Ausstellung von Berechtigungsausweisen.