(1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustellen, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigt ist, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsausweises nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.