(1) Das Verfahren für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt die zuständige Behörde (§ 14) soweit erforderlich die Deutsche Dienststelle (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und die Krankenbuchlager bei den Versorgungsämtern Berlin, Kassel und München.