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Zweiter Abschnitt - Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
§ 13 Berechtigungsausweis
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verfahren
§ 16 Antrag
§ 17 Inhalt des Antrags
§ 18 Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen durch den Antragsteller
§ 19 Ausstellung eines Berechtigungsausweises
§ 20 Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV)
§ 14 Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.