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Abschnitt 2 - Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 2 Rechtsform von Erzeugerorganisationen
§ 3 Mindestgröße
§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile
§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Auslagerung
§ 9 Anwendung von Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse - OGErzeugerOrgDV)
§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft
Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.