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Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen
§ 19 Muster und Formulare
§ 20 Übergangsbestimmungen
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse - OGErzeugerOrgDV)
§ 19 Muster und Formulare
Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.
Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.