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Abschnitt 2 - Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
§ 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 8 Arbeitszeitnachweise
§ 9 Transportzeiten
§ 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Offshore-Arbeitszeitverordnung
(Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten - Offshore-ArbZV)
§ 4 Ruhepausen
Unbeschadet des
§ 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes
muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.