(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.