(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für 1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.
§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)