(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.
(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie 1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
(4) Konformitätsbewertungen und Zulassungen, die unter Anwendung der Verfahren gemäß § 3 oder 4 der in Absatz 3 genannten Verordnung in Verbindung mit Anhang IV und V der Richtlinie 1999/36/EG vorgenommen und erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1.8.7.2.4 ADR/RID in Verbindung mit der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.2.8 ADR/RID in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung weiter. Nach diesen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2012 neue ortsbewegliche Druckgeräte hergestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern Zulassungen nicht vor diesem Datum ihre Gültigkeit verlieren. Die Neubewertung der Konformität vor diesem Datum in der Europäischen Union im Markt befindlicher ortsbeweglicher Druckgeräte im Sinne des § 12 bleibt unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID dürfen Hersteller, welche die Einrichtung eines betriebseigenen Prüfdienstes gemäß Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID beantragt haben und die am 3. Dezember 2011 über eine gültige Bescheinigung gemäß Modul D oder F oder als Modul 2 Stelle nach Absatz 6.2.1.4.4 der in Unterabschnitt 1.6.2.7 genannten Vorschriften des ADR/RID in der bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Fassung verfügen, diese für die Überwachung der Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, verwenden.
(6) Hersteller dürfen die Überwachung der Herstellung und die Dokumentation der gemäß Absatz 4 betroffenen Produkte nach vorgenannten Bescheinigungen ausstellen. Die betroffenen Prüfstellen dürfen die Überwachung des Herstellers (Audit) gemäß den dafür niedergelegten Verfahren durchführen.