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Abschnitt 3 - Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15 Ausbildungsvergütung
§ 16 Probezeit
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Notfallsanitätergesetz
(Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters - NotSanG)
§ 16 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Die Probezeit beträgt vier Monate.