(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen

    1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist, und

    2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Abstimmungsvorstand vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der stimmberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der im Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Abstimmungsbereichs geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben, die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen von Gemeinden anderer Abstimmungsbereiche geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Stimmrecht nur durch Briefabstimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.