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Teil 5 - Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
§ 29 Übergangsregelung
Niederdruckanschlussverordnung
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck - NDAV)
§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.