(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig vorlegt,

    2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

    3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder

    4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.