(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:

    1.

    Metalltechnikmit 30 Prozent,

    2.

    Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

    3.

    Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

    4.

    Nichteisenmetallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie

    5.

    Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

    3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

    4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

    1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.