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1. Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
§ 3 Honorare der Rundfunkanstalten
§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 4a Ausfuhrerstattungen
§ 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
§ 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen
Mitteilungsverordnung
(Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - MV)
§ 4a Ausfuhrerstattungen
Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.