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Abschnitt 4 - Leistungen
§ 18 Mutterschutzlohn
§ 19 Mutterschaftsgeld
§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
§ 22 Leistungen während der Elternzeit
§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Mutterschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - MuSchG)
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von
§ 2 Absatz 3
hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.