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Abschnitt 2 - Elternzeit
§ 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
§ 7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
§ 8 Entlassung während der Elternzeit
§ 9 Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
(Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes - MuSchEltZV)
§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.