(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren, 2. Strahlentherapie, 3. Nuklearmedizin, 4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.