(1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und bei Prüfungen gewährt. Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern und in den übrigen Fällen die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.