(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung

      a) "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder

      b) "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder

    2. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"

führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.