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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Zulassung
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
§ 3 Akademischer Grad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.