(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

    1. dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;

    2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.