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Unterabschnitt 5 - Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 75b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 75c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
§ 76 Wahlniederschrift
§ 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgGWO 2005)
§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen.
Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.