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Unterabschnitt 4 - Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 73 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 74 Öffentliche Stimmauszählung
§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgGWO 2005)
§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.