(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

    1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

    2. die Zahl der gültigen Stimmen;

    3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

    4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

    5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);

    6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

      a) der gewählten Delegierten,

      b) der Ersatzdelegierten

    in der Reihenfolge ihrer Benennung;

    7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.