(1) Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

    1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;

    2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

    3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;

    4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.