1. das Datum seines Erlasses;
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;
3. ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlossen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden;
6. die Zahl der zu wählenden Delegierten;
7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
8. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein muss;
9. dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der zu wählenden Delegierten;
10. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;
11. dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind;
12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten;
14. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung;
15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;
16. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
17. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.