(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

    1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

    2. die Zahl der gültigen Stimmen;

    3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

    4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

    5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

    6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

    7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

    8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

    1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

    2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.