1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.