Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.