(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

    1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

    2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

    3. die nicht die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;

    4. der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

    5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

    1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

    2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;

    3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.