(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 24 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.