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Art 3 - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 21
§ 22
§ 23
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestGErgG)
§ 23
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.