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Zweiter Teil - Aufsichtsrat
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestG)
§ 10
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt.
§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes
findet Anwendung.