Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund

1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,

2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder

3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung

dienen,

kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.