Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Titel 2 - Ausfuhrabgaben
§ 23 Allgemeine Vorschriften
§ 24 Ermächtigungen
§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
§ 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
Marktorganisationsgesetz
(Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen - MOG)
§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.