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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Ziele der Ausbildung
§ 3 Dauer der Ausbildung
§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht
§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen
§ 6 Bewertung der Leistungen
§ 7 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests und Prüfungen
§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 9 Erholungsurlaub
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
§ 3 Dauer der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.
Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.