(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. den schriftlichen und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und 2. die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.
(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.
(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn 1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, 2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und 3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.