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- - Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser (MittelweserG)
§ 3
Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.