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II. - Umlegung
§ 14
§ 15
§ 16
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser (MittelweserG)
§ 15
Die beteiligten Grundeigentümer müssen auch eine Veränderung der bisherigen Art ihres Wirtschaftsbetriebs dulden.
Ist für die Veränderung ein Gebäude umzubauen oder neu zu errichten, so gelten die Kosten als Folgeeinrichtungskosten (
§ 16
).