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Dritter Abschnitt - Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 25 Grundsatz
§ 26 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
§ 27 Vorsitz im Aufsichtsrat
§ 28 Beschlußfähigkeit
§ 29 Abstimmungen
Mitbestimmungsgesetz
(Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer - MitbestG)
§ 28 Beschlußfähigkeit
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt.
§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes
ist anzuwenden.