(1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunkerstation für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen Behörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden.

(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben enthalten:

    1. den Namen (Firma) des Unternehmers,

    2. die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und

    3. die Höhe des Bestandes an bewirtschafteten Produkten in der für diese üblichen Maßeinheit sowie den Stand der Zählwerke für die Messung der Abgabemengen.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.